Satzung


des Volkshochschul (VHS) - Zweckverbandes für die Städte Lengerich und Tecklenburg sowie die Gemeinden Ladbergen, Lienen, Lotte und Westerkappeln vom 31.01.1976 zuletzt geändert durch die fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Volkshochschul (VHS) - Zweckver¬bandes Lengerich (Westf.) vom 27.11.2006.
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§ 1

Verbandsmitglieder


(1)    Aufgrund der Beschlüsse

    des Rates der Stadt Lengerich/Westf.    vom 18.11.1975
    des Rates der Stadt Tecklenburg        vom 24.11.1975
    des Rates der Gemeinde Ladbergen        vom 09.12.1975
    des Rates der Gemeinde Lienen        vom 29.10.1975
    des Rates der Gemeinde Lotte        vom 24.11.1975
    und
    des Rates der Gemeinde Westerkappeln    vom 18.11.1975

    des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GAG) NW vom 26.04.1961     (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.1969 (GV NW S. 514),     und den §§ 4, 11 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der     Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - 1. WbG) vom     31.07.1974 (SGV NW 223) schließen sich die genannten Gemeinden zu einem     Zweckverband zusammen und vereinbaren die vorliegende Verbandssatzung.

(2)    Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er     verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

 


§ 2

Name, Sitz, Dienstsiegel

(1)    Der Zweckverband führt den Namen „VHS-Zweckverband Lengerich (Westf.)“.
(2)    Sitz des Zweckverbandes ist Lengerich (Westf.)
(3)    Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel. Dieses enthält die Inschrift „Volkshoch-¬-    schulzweckverband Lengerich (Westf.)“.


§ 3

Aufgaben

(1)    Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe die Errichtung und den Betrieb einer     Volkshochschule (VHS) mit Sitz in Lengerich (Westf.) und Zweigstellen bei den     Verwaltungen der Verbandsmitglieder in Ladbergen, Lienen, Lotte, Tecklenburg und     Westerkappeln. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung nach dem     1. WbG.

(2)    Andere Aufgaben kann der Zweckverband nur durch Änderung dieser Satzung     übernehmen.

 


§ 4

Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

 


§ 5

Verbandsversammlung

(1)    Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.
    Jedes Verbandsmitglied entsendet 3, die Stadt Lengerich 6 Vertreter in die     Verbandsversammlung.

(2)    Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die     Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit dieser     Körperschaften aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder     gewählt. Die Verbandsmitglieder haben innerhalb von drei Monaten nach der Wahl     ihrer Vertretungskörperschaften die Mitglieder zu benennen. Bis zum Amtsantritt der     neuen bestellten Mitglieder üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.

(3)    Auf die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters
(§ 15 Abs. 4 GAG) findet § 67, Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen entsprechende Anwendung.

(4)    Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung in
    Höhe der Entschädigungsverordnung – Entsch.VO NRW § 2 Abs. 1 in der jeweils
    gültigen Fassung.


§ 6

Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

(1)    Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des     Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher oder     dem VHS-Leiter nach den Bestimmungen der Satzung über die Volkshochschule     übertragen sind.

(2)    Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über
    a)    Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Vertreters
    b)    allgemeine Richtlinien über die Arbeit der VHS
    c)    den Wirtschaftsplan
    d)    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses         und die Entlastung des Verbandsvorstehers
    e)    die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung, Bezüge und             Vergütung sowie Versorgung von Beamten und Angestellten des                 Zweckverbandes, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine         Beamten- und Tarifrecht geregelt sind
    f)    die Anmietung von Räumen, den Erwerb und die Veräußerung von             Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um             Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
    g)    die Festsetzung der Höhe des Stammkapitals, die Aufnahme von Darlehn und         Beteilung von Sicherheiten für andere, sowie solche Rechtsgeschäfte, die den         vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen.
    h)    den Erlass und die Änderung von Satzungen, Honorarordnung,    Entgeltordnung, Benutzungsordnung
    i)    die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
    j)    den Weiterbildungsentwicklungsplan
    k)    die Auflösung des Zweckverbandes.

 


§ 7

Beschlüsse der Verbandsversammlung
Bekanntmachungsform

(1)    Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der     anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts     anderes bestimmt ist.

(2)    Änderungen der Verbandssatzung und der Satzung über die Volkshochschule, die     Aufnahme weiterer Mitglieder sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen     einer Mehrheit von ¾ der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(3)    Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig     gefasst  werden.
(4)    Für die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49     Abs.     1, 50 GO NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt     ist.

(5)    Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften     vorgeschrieben sind, erfolgen im „Amtsblatt des Kreises Steinfurt“.
    Im übrigen finden die Vorschriften der Bekanntmachungsverordung entsprechende Anwendung.

 


§ 8

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1)    Die Verbandsversammlung wird zu ihrer 1. Sitzung nach der Bildung des     Zweckverbandes durch den Stadtdirektor der Stadt Lengerich (Westf.), danach jeweils     durch ihren Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2     Wochen schriftlich einberufen. Sie tritt wenigstens zweimal im Haushaltsjahr, im     übrigen nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen,     wenn 1/3 der Vertreter oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden     Angelegenheit verlangt.

(2)    Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen     mit dem Verbandsvorsteher fest.

(3)    Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen vom Verbandsvor-¬-    steher zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem     Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4)    Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern der Verbands¬ver-¬-    sammlung, dem Verbandsvorsteher und den Verbandsmitgliedern zu übersenden.

 


§ 9

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Sie und ihre Vertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.

 


 
§ 10

Verbandsvorsteher

Der Verbandsvorsteher und sein Vertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Auf die Wahl findet § 67 Abs. 2 GO NW entsprechend Anwendung.

 


§ 11

Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers

(1)    Der Verbandsvorsteher ist zuständig für Entscheidungen über die laufenden     Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit die Angelegenheiten nicht dem     Fachausschuss oder dem VHS-Leiter übertragen sind.
    Darüberhinaus hat der Verbandsvorsteher die Beschlüsse der Verbandsversammlung     vorzubereiten und auszuführen.

(2)    In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der Verbandsversammlung     nicht eingeholt werden kann, beschließt der Vorsitzende der Verbandsversammlung     mit einem weiteren Mitglied die notwendigen Maßnahmen. Diese Entscheidung ist der     Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(3)    Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.

(4)    Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Form der     Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale     Gemeinschaftsarbeit.

 


§ 12

Bedienstete des Trägers

VHS-Leiter, hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter, Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter der VHS sind Bedienstete des Trägers.

 


 
§ 13

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Verbandsmitglieder

(1)    Der Verbandsvorsteher lädt den VHS-Leiter und die Leiter der anerkannten     Kultureinrichtungen der Mitglieder des Zweckverbandes, insbesondere die Leiter der     Büchereien, Bildstellen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugend-¬-    bildungsstätten wenigstens einmal in jedem Arbeitsabschnitt der Volkshochschule zu     einer gemeinsamen Besprechung ein. In ihr werden Möglichkeiten der     Zusammenarbeit erörtert.

(2)    Die Leiter der in Abs. 1 genannten kommunalen Einrichtungen haben sich über ihre     Arbeitsabsichten frühzeitig gegenseitig zu informieren und sind gehalten, ihre     Planungen gegenseitig zu fördern.

 

§ 14

Deckung des Finanz- und Sachbedarfs

(1)    Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten und     Zuschüssen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine     Umlage. Die Umlage bemisst sich
    a)    zu 40 v.H. nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder;         als maßgeblich gelten die vom Statistischen Landesamt ermittelten und den         Finanzzuweisungen an die Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr             zugrundliegenden Einwohnerzahlen
    b)    zu 60 v.H. nach dem Verhältnis der Teilnehmerzahlen aus dem Bereich der         einzelnen Verbandsmitglieder. Einzelveranstaltungen (Veranstaltungen von         weniger als mindestens 5 Std. Dauer) sind hiervon ausgenommen.

(2)    Die Verbandsmitglieder leisten jeweils am 15.01. und 15.07. eines jeden     Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe der Hälfte des     Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres.

(3)    Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach den Vorschriften der     Eigenbetriebsverordnung (EigVO) im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen     gültigen Fassung. Der Verbandsvorsteher hat einen Wirtschaftsplan zu entwerfen und     der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
    Die Teilpläne gelten als Budgets und in ihrer Höhe nach oben verbindlich.
    Mehrausgaben sind durch Mehreinnahmen und Mindereinnahmen durch     Minderausgaben zu decken.

(4)    Die Prüfung nach § 101 GO NW erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss des     VHS-Zweckverbandes Lengerich (Westf.).

(5)    Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der     Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den     Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 


§ 15

Auseinandersetzung

(1)    Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung     über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens     zu treffen.

(2)    Die hauptamtlich tätigen Beamten und Angestellten werden vom Rechtsnachfolger des     Zweckverbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger     aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis     ihrer Mitgliederzahlen in der Verbandsversammlung übernommen. Die Vorschriften     des § 128 BRRG gelten entsprechend.

 


§16

Ausscheiden von Mitgliedern

(1)    Mitglieder können durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der     Verbandsversammlung aus dem Zweckverband ausscheiden.

(2)    Die Mitgliedschaft endet nicht vor Ablauf von zwei Haushaltsjahren, die dem Zugang     dieser Erklärung folgen, jedoch nur zum Ende eines Semesters.

(3)    Das ausscheidende Mitglied hat gegenüber dem Zweckverband - auch bei einer     möglichen späteren Auflösung des Zweckverbandes - keinerlei Abfindungsansprüche.     Die Verpflichtung zur Übernahme der nach § 14 Abs. 1 auf die ausscheidende     Gemeinde entfallenden Umlage bleibt unberührt.

(4)    Gleichzeitig übernimmt das ausscheidende Mitglied die auf ihn entfallenden     Bediensteten des Zweckverbandes, soweit diese im Rahmen der Aufgaben des     Zweckverbandes nicht weiterbeschäftigt werden können.
    Die Vorschriften des § 128 BRRG gelten entsprechend.

 


 
§ 17

Geltung der gesetzlichen Vorschriften

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die sich u.a. ergeben aus folgenden Gesetzen:

1. Weiterbildungsgesetz, Gemeindeordnung, Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, Landesbeamtengesetz, Personalvertretungsgesetz.

 


§ 18

Inkrafttreten

1.    Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

2.    Die übrigen Bestimmungen der Satzung des Volkshochschul (VHS) - Zweckverbandes     vom 31.01.1976 bleiben unverändert.